Deutsches Gericht rasiert Googles "AI Overviews": Google haftet für unwahre KI-Antworten
Kurz & Knapp
- Das Landgericht München I hat entschieden, dass Google für unwahre Behauptungen in seinen KI-generierten Suchübersichten unmittelbar haftet.
- Im konkreten Fall hatte die KI zwei Verlage fälschlicherweise mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht.
- Laut dem Gericht handelt es sich bei den KI-Übersichten um von Google erstellte, eigenständige Inhalte. Googles Argument, Nutzer müssten die generierten Informationen selbst überprüfen, wies das Gericht zurück.
Update vom 11. Juni 2026:
Google hat uns eine Stellungnahme zu dem Urteil abgegeben. Die KI-Übersichten seien darauf ausgelegt, Informationen "zu reflektieren", die im Web zu einem Thema existieren. Man investiere weiter in die Qualität der KI-Übersichten, um sicherzustellen, dass "die überwiegende Mehrheit der Antworten korrekte Informationen liefert", so ein Google-Sprecher.
Zwar sei die überwiegende Mehrheit der KI-Übersichten korrekt, es könne aber Fälle geben, in denen sie Kontext verfehlen oder Webinhalte fehlinterpretieren. So sei es aber auch mit der herkömmlichen Suche.
Genau hier widerspricht das Münchner Urteil jedoch: Das Gericht zieht eine klare Grenze zwischen KI-Übersichten, die auf Basis von Quellen neue Inhalte generieren, und herkömmlichen Suchergebnissen, die Quellen mit direkten Zitaten auflisten. Diese Unterscheidung ist es, die laut dem Gericht eine unmittelbare Haftung Googles begründet.
Zudem wiederholt Google in seiner Stellungnahme genau das Argument, das das Gericht bereits zurückgewiesen hat: Nutzer könnten "tiefer eintauchen und die Informationen selbst überprüfen".
Ursprünglicher Artikel vom 9. Juni 2026:
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass Google für die Inhalte seiner KI-generierten Suchübersichten unmittelbar haftet. Die bisherige Rechtsprechung zur eingeschränkten Haftung von Suchmaschinenbetreibern sei auf KI-Übersichten nicht übertragbar.
Das Landgericht München I hat Google in einem Urteil vom 28. Mai 2026 per einstweiliger Verfügung untersagt, in seinen KI-generierten Suchübersichten unwahre Behauptungen über zwei Münchner Verlagsunternehmen zu verbreiten (Az. 26 O 869/26). Das Gericht stuft Google dabei als unmittelbaren Störer ein, weil die "Übersicht mit KI" eigenständige Inhalte darstelle, die über das bloße Anzeigen von Suchergebnissen hinausgingen.
Im konkreten Fall hatten Googles KI-Übersichten bei bestimmten Suchanfragen zwei Verlagsunternehmen fälschlich mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht. Die KI hatte dabei laut Gericht Informationen über andere, tatsächlich dubiose Unternehmen mit den Klägerinnen vermischt und Zusammenhänge hergestellt, die in keiner der verlinkten Quellen enthalten waren. Die betroffenen Unternehmen mahnten Google ab, das Unternehmen reagierte jedoch nicht.
KI-Übersichten sind keine bloßen Suchergebnisse
Die zentrale Begründung des Gerichts: Googles KI-Übersichten unterscheiden sich grundlegend von klassischen Suchergebnissen. Die KI fasse Ergebnisse "in eigenen Worten und nach einer eigenen Gliederung zusammengefasst und ausgewertet" zusammen, heißt es in dem Urteil.
Das beginne bereits mit der "einleitenden, die Suchergebnisse affirmierenden Bejahung der Anfrage" wie "Ja, [Unternehmen] ist bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken" und setze sich in einer eigenständigen thematischen Strukturierung mit Zusammenfassung, Merkmalen der mutmaßlichen Betrugsmasche und Handlungsempfehlungen fort.
Entscheidend sei zudem, dass die KI-Übersicht Aussagen enthalte, "die in den Suchergebnissen gar nicht getroffen werden". Keine der verlinkten Quellen habe einen Zusammenhang zwischen den Klägerinnen und den genannten dubiosen Unternehmen hergestellt. Es handele sich daher um "eigene, von der Verfügungsbeklagten selbst aufgestellte" Aussagen über die Suchergebnisse hinaus. Da Google die KI selbst eingeführt habe und den Nutzern anbiete, müsse sich das Unternehmen deren Ergebnisse zurechnen lassen, "denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert".
Bisherige BGH-Rechtsprechung lässt sich nicht übertragen
Das Gericht setzt sich ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinander, die für klassische Suchmaschinen und die Auto-complete-Funktion eine eingeschränkte Haftung vorsieht. Der BGH hatte argumentiert, dass Suchmaschinenbetreiber nur als mittelbare Störer hafteten, weil sie lediglich Inhalte Dritter auffindbar machten und eine proaktive Prüfpflicht die Funktionsfähigkeit von Suchmaschinen gefährden würde.
Auf KI-Übersichten seien diese Erwägungen laut dem Landgericht München nicht übertragbar. Es würden "gerade nicht nur Suchergebnisse von Internetseiten angezeigt, zu denen die Verfügungsbeklagte in keinem Kontakt steht", sondern "eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen getroffen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen". Eine Überprüfung sei Google durchaus möglich, "zumindest durch einen Abgleich der zugrunde gelegten Internetseiten Dritter mit den darauf fußenden eigenen Äußerungen".
Zudem sei die KI-Übersicht für die Nutzung des Internets "keineswegs zwingend erforderlich". Bereits durch klassische Suchergebnisse werde die Datenflut für Nutzer bewältigbar. Die KI-Übersicht biete eine zusätzliche Funktion.
Gericht kontert Googles Argument zur Nutzerkompetenz
Google hatte in der mündlichen Verhandlung argumentiert, Nutzer könnten anhand der verlinkten Quellen selbst überprüfen, ob die KI-Zusammenfassung korrekt sei, und wüssten generell, "dass den mit KI generierten Informationen nicht blind vertraut werden dürfe". Das Gericht weist dieses Argument zurück: Die Möglichkeit, eine Äußerung durch weitere Recherchen zu falsifizieren, befreie "regelmäßig nicht von der Haftung für diese Äußerung".
Die KI-Übersicht sei "aus sich heraus verständlich" und enthalte "eine abgeschlossene Aussage mit eigenständig verständlichem Inhalt und keinen Hinweis auf andere Verständnismöglichkeiten oder gar inhaltliche Unzuverlässigkeiten".
Das Gericht zieht dabei eine Parallele zum presserechtlichen Konzept der "Titelseitenleser", bei dem auch für in sich verständliche Teaser gehaftet wird. Zudem merkt das Gericht an, dass Googles eigenes Argument den Nutzen der Funktion "deutlich schmälern" müsste, wenn die Übersicht "allgemein anerkannt als nicht belastbar zu behandeln wäre".
Schutzlücke ohne unmittelbare Haftung
Das Gericht begründet die unmittelbare Haftung auch mit einer drohenden Schutzlücke: Würde man Google nur bei offenkundigen Rechtsverletzungen in die Pflicht nehmen, hätten Betroffene bei eigenständigen KI-Äußerungen keine ausreichende Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen. Denn die Dritten, deren Internetseiten als Quellen dienten, hätten die streitgegenständliche Äußerung gar nicht getroffen. Die Betroffenen könnten also weder die Quellen noch den Suchmaschinenbetreiber wirksam belangen.
Google könne sich dementsprechend weder auf die Haftungsprivilegierung als Hostprovider nach dem Digital Services Act noch auf das übliche Notice-and-take-down-Verfahren für Suchmaschinenbetreiber berufen.
KI-generierte Meinungen genießen geringeren Grundrechtsschutz
Bemerkenswert ist die Einordnung des Gerichts zur Meinungsfreiheit bei KI-generierten Inhalten. Die von der KI geäußerte Meinung sei "gerade nicht Ausdruck einer gewonnenen Überzeugung der sich äußernden Personen, sondern Ergebnis eines Algorithmus".
Das Angebot einer KI-gestützten Recherche sei "vor allem Ausdruck der geschäftlichen Betätigung" von Google und "allenfalls nachrangig auch Ausdruck eines Interesses, seine Meinung und sein Dafürhalten frei äußern zu dürfen".
In der Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen und Googles Interessen müsse letzteres zurücktreten, zumal die angegriffenen Äußerungen auf unwahren Anknüpfungstatsachen beruhten. Die KI hatte die Klägerinnen mit Unternehmen in Verbindung gebracht, zu denen laut eidesstattlicher Versicherung keinerlei Zusammenhang besteht.
Google muss 80 Prozent der Kosten tragen
Das Gericht gab den Klägerinnen in den meisten Punkten recht. Untersagt wurden unter anderem Behauptungen über Betrugsmaschen, Verbindungen zu dubiosen Unternehmen, Abo-Fallen, nicht stattgefundene Telefonate und fehlende Erreichbarkeit. Lediglich zwei kleinere Anträge wies das Gericht zurück.
Die Wiederholungsgefahr bestehe fort, obwohl die konkreten Texte aktuell nicht mehr angezeigt würden. Google habe keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Algorithmen die Äußerungen erneut generierten. Google trägt 80 Prozent der Verfahrenskosten, die Klägerinnen je 10 Prozent.
Das Urteil entfaltet laut Gericht auch potenziell internationale Wirkung und ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Wenn die KI-Suche in neun von zehn Fällen richtig liegt, bleiben Millionen Fehler
Das Münchner Urteil trifft einen Nerv, der weit über den Einzelfall hinausreicht. Eine Analyse des KI-Start-ups Oumi im Auftrag der New York Times hatte zuvor gezeigt, dass Googles AI Overviews mit dem aktuellen Gemini-3-Modell in 91 Prozent der Fälle korrekt antworten. Das klingt solide, bedeutet bei Googles Skalierung aber auch Millionen falscher Antworten pro Stunde.
Besonders brisant im Kontext des Urteils: Laut der Oumi-Analyse waren 56 Prozent der korrekten Antworten bei Gemini 3 nicht durch die von Google verlinkten Quellen belegbar. Die KI liefert also zunehmend Antworten, deren Herkunft sich für Nutzer nicht nachvollziehen lässt.
Das Münchner Gericht hat genau dieses Problem juristisch eingefangen: Die KI trifft eigenständige Aussagen, die in keiner der verlinkten Quellen enthalten sind, und der Betreiber muss dafür haften. Ob sich diese Linie in höheren Instanzen hält, bleibt abzuwarten. Google hat bislang keine Stellungnahme zu dem Urteil abgegeben.
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