Medienaufsicht stuft Googles KI-Suche als Inhalteanbieter ein und wendet Medienrecht an
Kurz & Knapp
- Die deutschen Medienanstalten stufen KI-Suchmaschinen und Chatbots erstmals als Inhalteanbieter ein und haben rechtliche Bescheide gegen Google und Perplexity erlassen.
- Das Haftungsprivileg des Digital Services Act, das Plattformen bei der Weitergabe fremder Inhalte schützt, greift laut den Aufsehern nicht für KI-Inhalte, da diese eigenständig sind.
- Die Medienaufsicht wirft speziell Google vor, mit seinen prominent platzierten KI-Übersichten klassische Links, insbesondere zu journalistischen Quellen, unzulässig in den Hintergrund zu drängen.
Die deutschen Medienanstalten stufen KI-Suchmaschinen und KI-Chatbots als Inhalteanbieter ein und erlassen erstmals Bescheide gegen Google und Perplexity. Googles KI-Übersichten sollen journalistische Inhalte unzulässig verdrängen.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der deutschen Medienanstalten hat erstmals Bescheide gegen KI-Angebote von Google und Perplexity erlassen. Damit wendet die deutsche Medienaufsicht den Medienstaatsvertrag erstmals auf KI-Suchmaschinen und KI-Chatbots an.
"KI-Suchmaschinen und -Chatbots sind Inhalteanbieter, und wir wenden deutsches Medienrecht ab sofort konsequent auf sie an", sagt ZAK-Vorsitzender Dr. Thorsten Schmiege. Das Haftungsprivileg des Digital Services Act, das Plattformen bei der Weitergabe fremder Inhalte schützt, greife bei KI-generierten Antworten nicht, da es sich um eigene Inhalte der Anbieter handele.
Ähnlich hatte vor Kurzem bereits ein Münchner Gericht argumentiert, das die KI-Texte als eigenständige Inhalte einstufte. Die KI-Antworten seien "eigenständige, neue und inhaltliche Äußerungen, die auf einer Auswertung und Verknüpfung der Inhalte unterschiedlicher Internetseiten Dritter beruhen". Google musste demnach für unwahre Behauptungen haften. Der Konzern hat Berufung angekündigt.
Die Bescheide der Medienanstalten eröffnen nun eine zweite Front: Neben der zivilrechtlichen Haftung droht Google auch medienrechtlicher Ärger. Bei den Bescheiden handelt es sich um eine förmliche Feststellung und Beanstandung eines Verstoßes gegen den Medienstaatsvertrag (§ 109 MStV), sie sind sofort vollziehbar. Google und Perplexity können innerhalb eines Monats Rechtsmittel einlegen.
Googles KI-Antwort soll klassische Links unzulässig verdrängen
Bei Google beanstanden die Medienanstalten fehlende Transparenzangaben und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der Vorwurf im Kern: Googles KI-Übersichten werden so prominent über den Suchergebnissen platziert, dass klassische Links, insbesondere zu journalistischen Quellen, in den Hintergrund gedrängt werden. Die Medienanstalten werten das als unzulässige Diskriminierung, weil die KI-Antworten als eigene Inhalte Googles gelten und nicht als neutrale Suchergebnisse.
Erschwerend dürfte hinzukommen, dass nicht allein die Sichtbarkeit der Links ein Problem ist: Bisherige Studien zeigen, dass Nutzer kaum auf Quellen klicken, wenn sie das Gefühl haben, ihre Frage sei ausreichend beantwortet. Auch eine prominentere Platzierung der Links dürfte daran wenig ändern. Google behauptet zwar, dass diese Untersuchungen fehlerhaft seien, hat bis heute aber keine gegenteiligen Zahlen vorgelegt.

Bei Perplexity beanstanden die Medienanstalten bislang nur einen fehlenden Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland sowie fehlende Transparenzangaben. Theoretisch müssten hier aber dieselben Kritikpunkte greifen wie bei Google, denn im Kern unterscheiden sich die Angebote nicht, auch wenn die Marktdurchdringung von Google natürlich ungleich größer ist.
Medienanstalten stufen KI-Chatbots als Medienintermediäre ein
Neben der Einordnung von KI-Antworten als eigene Inhalte sehen die Medienanstalten bei KI-Angeboten auch Intermediär-Funktionen: Wenn ein KI-Chatbot Drittinhalte als Quellen, weiterführende Hinweise oder in Linklisten an seine Antworten anfügt, steuere er deren Auffindbarkeit.
Diese Funktionalitäten erfüllten laut den Medienanstalten die Kriterien eines Medienintermediärs und müssten sich an vielfaltssichernden Transparenzpflichten messen lassen. "Wer über die Auswahl und Platzierung von Links die Auffindbarkeit von Inhalten steuert, muss dies transparent machen, sonst verschwindet die Vielfalt journalistisch-redaktioneller Medien", so Schmiege.
Ein begleitendes Rechtsgutachten der Professoren Jan Oster und Christoph Busch stützt die Linie der Medienanstalten. Die Einbindung generativer KI in Suchmaschinen verändere die Informationssuche strukturell: An die Stelle verlinkender Ergebnislisten trete eine fließtextbasierte Antwort. Das verringere den Traffic zu den Originalquellen und gefährde die Refinanzierung journalistischer Inhalte. Die Gutachter empfehlen, auf Landesebene eine eigene Kategorie für KI-Suchmaschinen mit Pflichten zur Vielfaltssicherung zu schaffen.
Google hat diese Entwicklungen antizipiert und unter anderem die Funktion "Bevorzugte Quellen" eingeführt. Ein Feigenblatt, das es dem Konzern ermöglicht, in Rechtsstreits zu argumentieren, der Nutzer habe die Wahl, welche Quellen angezeigt werden. Dabei dürfte nur ein Bruchteil der Nutzer tatsächlich den Aufwand betreiben, eine solche Quellenliste zu pflegen, obwohl sich Verlage reihenweise vor die Karre spannen lassen und Werbung für den Service betreiben. Für Google ist es letztlich ein Freifahrtschein, Originalquellen für KI-Antworten durch Anbieter zu ersetzen, die sich rechtlich nicht wehren wollen oder können.
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