Meta darf vorerst öffentliche Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern zum Training seines KI-Modells verwenden. Ein Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW scheiterte vor dem OLG Köln.
Das Oberlandesgericht Köln hat im Eilverfahren entschieden, dass Meta personenbezogene Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern zur Schulung seiner KI-Anwendung nutzen darf. Die Verbraucherzentrale NRW hatte versucht, die ab dem 27. Mai geplante Datenverarbeitung gerichtlich zu stoppen – ohne Erfolg.
Meta hatte im April angekündigt, die öffentlich einsehbaren Daten erwachsener Nutzer – darunter Namen, Profilbilder, Kommentare und Bewertungen – für das Training seiner Llama-Sprachmodelle zu verwenden. Die Daten sollen auch für "Meta AI" genutzt werden, einen Chatbot, der in WhatsApp integriert ist. Private Inhalte wie Chats seien dem Unternehmen zufolge nicht betroffen.
Nutzer haben noch bis zum 26. Mai die Möglichkeit, der Datenverwendung zu widersprechen oder ihr Profil auf nicht-öffentlich stellen. Eine Anleitung ist hier verfügbar.
Ein späterer Widerspruch ist zwar auch möglich, doch sei eine nachträgliche Löschung bereits genutzter Daten kaum realisierbar, warnte Christine Steffen von der Verbraucherzentrale NRW: "Alle Daten, die einmal in die KI eingeflossen sind, können nur schwer wieder zurückgeholt werden."
Gericht erkennt KI-Training als legitimen Zweck an
Das OLG Köln hält Metas geplante Datenverarbeitung für mit der DSGVO vereinbar. Zwar handele es sich trotz technischer Maßnahmen wie dem Entfernen von Nutzernamen weiterhin um personenbezogene Daten. Die Nutzung sei jedoch zulässig, da angesichts der aktuellen Entwicklungen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse von Meta bestehe, das die Interessen der betroffenen Nutzer überwiege.
Eine vollständige Anonymisierung sei technisch nicht gleich wirksam. Deshalb sei die Verarbeitung in der vorliegenden Form – also mit teilweise noch personenbezogenen, aber deidentifizierten Daten – erforderlich.
Bei der Interessenabwägung stützte sich das Gericht auf eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus dem Dezember 2024. Demnach ist eine datenschutzkonforme Nutzung möglich, wenn nur öffentlich zugängliche Daten von Erwachsenen verwendet werden, die auch über Suchmaschinen auffindbar sind.
Meta halte sich laut Gericht an diese Vorgaben. Dazu zähle auch, dass sensible Daten wie Kontodaten, Adressen oder Kfz-Kennzeichen nicht in den Trainingsdatensätzen enthalten seien. Meta habe dies eidesstattlich versichert.
Die Entscheidung des OLG Köln ist vorläufig und betrifft nur das Eilverfahren. Ein Hauptsacheverfahren könnte zu einer anderen Bewertung führen. Im Raum steht unter anderem ein möglicher Verstoß gegen den Digital Markets Act (DMA) durch die Zusammenführung personenbezogener Daten aus verschiedenen zentralen Plattformdiensten. Das OLG sah das im Unterschied zu einem Beschluss der EU-Kommission aus dem April jedoch nicht.