Deutsches Gericht verneint Urheberrechtsschutz für KI-generierte Logos
Kurz & Knapp
- Ein deutsches Amtsgericht hat entschieden, dass drei mit einem KI-Bildgenerator erstellte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen.
- Entscheidend sei nicht der Aufwand oder die Kosten, sondern ob sich im Ergebnis die „Persönlichkeit des Promptenden" widerspiegle, was bei den drei Logos nicht der Fall gewesen sei.
- Das Gericht schließt Urheberrechtsschutz für KI-Erzeugnisse nicht grundsätzlich aus, legt die Schwelle aber hoch: Nur wenn die kreativen Elemente im Prompting den Output derart dominieren, dass er als "eigene originelle Schöpfung" gelten kann, komme ein Schutz in Betracht.
Ein deutsches Amtsgericht hat entschieden, dass drei mittels generativer KI erstellte Logos keinen Urheberrechtsschutz genießen. Das Urteil formuliert detaillierte Kriterien dafür, wann KI-Erzeugnisse als schutzfähige Werke gelten könnten.
Ein Kläger hatte drei Logos mithilfe eines KI-Bildgenerators erstellt und auf seiner Website verwendet. Ein Bekannter kopierte die Logos ohne Zustimmung und nutzte sie auf seiner eigenen Website. Der Kläger klagte auf Unterlassung und Löschung. Das Gericht wies die Klage ab: Keines der drei Logos stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG dar.

Prompting allein macht noch keinen Urheber
In seinen Leitsätzen formuliert das Gericht eine differenzierte Position. Ob KI-generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hänge davon ab, "inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird".
Urheberrechtlicher Schutz sei grundsätzlich denkbar, wenn menschliches Eingreifen, auch nachträglich oder sukzessive während des Promptings, dazu führe, dass sich im Output "gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt". Entscheidend sei nicht der Aufwand, sondern die Qualität des menschlichen Beitrags. Der Input müsse den Output "hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen".
Dies sei erst dann der Fall, "wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann".
Wann genau ein KI-Erzeugnis die "Persönlichkeit des Promptenden" widerspiegelt, bleibt freilich offen und dürfte eine Einzelfallentscheidung sein, die mit dem zunehmenden Einsatz von KI in künstlerischen und kommerziellen Projekten immer häufiger zu treffen sein wird.
In jedem Fall schließt das Gericht die Tür für urheberrechtlich geschützte KI-Erzeugnisse nicht grundsätzlich, legt die Schwelle aber hoch.
Weder Fleiß noch Kosten schützen ein Werk
Bemerkenswert deutlich räumt das Gericht mit mehreren Argumenten des Klägers auf. Dieser hatte unter anderem geltend gemacht, sein iteratives Vorgehen sei mit der Tätigkeit eines Bildhauers vergleichbar, der Schritt für Schritt eine Statue meißelt. Auch die Nutzung einer kostenpflichtigen Premium-Version und die sorgfältige Formulierung der Prompts sprächen für eine schöpferische Leistung.
Das Gericht widersprach: "Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit." Unerheblich sei, ob eine kostenpflichtige Version der KI benutzt werde oder wie aufwendig ein Prompt erstellt worden sei. In "lediglich handwerklichen Tätigkeiten" spiegele sich nicht die zuvor angesprochene Persönlichkeit des Urhebers wider. Auch die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren Vorschlägen genüge nicht.
Das Urteil reiht sich in eine internationale Tendenz ein. Zuvor hatte bereits das US Copyright Office in mehreren Entscheidungen KI-generierten Bildern den Urheberrechtsschutz verweigert, etwa im Fall der mit Midjourney erstellten Graphic Novel "Zarya of the Dawn".
Kurios: Das Gericht deutet an, dass die beiden Parteien den Rechtsstreit möglicherweise vor allem aus wissenschaftlichem Interesse führten. Die beiden Bekannten hatten zuvor kontrovers über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen diskutiert. Der Kläger informierte den Beklagten sogar über seine Logos und warnte ihn ausdrücklich, dass er bei unerlaubter Nutzung mit einer Klage rechnen müsse. Das Gericht merkte an, es sei nicht seine Aufgabe, Rechtsgutachten für die Parteien zu erstellen, ließ die Klage aber dennoch zu, weil sich ein rein zweckwidriges Ziel nicht nachweisen ließ.
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