- Zitat der Kanzlei ergänzt
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass der gemeinnützige Verein LAION urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Zustimmung des Fotografen für das Training Künstlicher Intelligenz nutzen darf. Viele Fragen sind weiter offen.
In einem Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem gemeinnützigen Verein LAION hat das Landgericht Hamburg zugunsten von LAION entschieden (Az. 310 O 227/23).
Konkret hatte LAION das Bild von der Website einer Bildagentur heruntergeladen, den Bildinhalt mit einer Beschreibung abgeglichen und die URL sowie die Beschreibung in den frei verfügbaren Datensatz "LAION-5B" aufgenommen, der insgesamt 5,85 Milliarden Bild-Text-Paare enthält. Der Fotograf sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte gegen LAION.
Das Gericht bestätigte zwar, dass der Download und die Verarbeitung des Bildes eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung darstellen. Allerdings sei diese durch die Schrankenregelung für Text und Data-Mining zu Zwecken der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) gerechtfertigt.
"Der Beklagte hat durch die Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotografie zwar in die Verwertungsrechte des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff ist aber durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG gedeckt. Ob sich der Beklagte ergänzend auf die Schrankenregelung des § 44b UrhG berufen kann, bedarf vor diesem Hintergrund keiner abschließenden Beurteilung", heißt es im Urteil.
Entscheidend sei die konkrete Tätigkeit, nicht die Organisationsform von LAION. Da der Verein den Datensatz kostenfrei für Forschungszwecke veröffentlichte, verfolge er insoweit nicht kommerzielle Ziele. Dass auch Unternehmen den Datensatz nutzen, sei unerheblich.
"Das Urteil des Landgerichts Hamburg schafft eine wichtige Grundlage für die rechtssichere Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung. Es bestätigt, dass der Verein auch in Zukunft einen wesentlichen Beitrag zur Förderung von Open-Source-Initiativen leisten kann, was insbesondere die KI-Entwicklung in Deutschland fördert", schreibt Heidrich Rechtsanwälte, die Kanzlei, die LAION vertritt.
Fair-Use-Frage weiter ungeklärt
Ob sich LAION auch auf die allgemeine Text- und Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG) berufen kann, ließ das Gericht offen. Es bezweifelte jedoch, dass der Nutzungsvorbehalt auf der Website der Bildagentur, von der LAION das Foto bezogen hatte, maschinenlesbar im Sinne des Gesetzes sei.
Das Urteil zeigt, dass Forschungseinrichtungen Trainingsdaten für KI sammeln dürfen. Es bleibt jedoch unklar, ob dies auch für kommerzielle Unternehmen gilt. Unternehmen wie OpenAI haben urheberrechtlich geschützte Daten massenweise ohne Genehmigung aus dem Internet gezogen und für das KI-Training verwendet.
Der Fotograf kann innerhalb eines Monats Berufung bei einem höheren Gericht einlegen.